Die Röntgenbelehrung muss mindestens einmal jährlich und bei der Einstellung neuer Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen bzw. bei der Inbetriebnahme eines neuen Gerätes erfolgen. Diese Belehrung gibt Erläuterungen zu den Arbeitsmethoden, den Gefahren, den Schutzmaßnahmen, der Pflichtfrage nach der Schwangerschaft bei Patientinnen im gebärfähigen Alter, zur erforderlichen Eintragung im Röntgenkontrollbuch, zum aktiven Anbieten des Röntgenpasses, und zu den Aufbewahrungsfristen.